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   FG Hamburg, 09.04.2002 - IV 412/98   

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https://dejure.org/2002,17631
FG Hamburg, 09.04.2002 - IV 412/98 (https://dejure.org/2002,17631)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2002 - IV 412/98 (https://dejure.org/2002,17631)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2002 - IV 412/98 (https://dejure.org/2002,17631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) Art. 17
    Fehlender Nachweis für die Vermarktung auf dem Drittlandsmarkt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fehlender Nachweis für die Vermarktung auf dem Drittlandsmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis der Vermarktung von Exportware auf dem Drittlandsmarkt; Rücknahme eines begünstigenden Bescheides über Ausfuhrerstattung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 31.03.1993 - C-27/92

    Möllmann-Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus FG Hamburg, 09.04.2002 - IV 412/98
    Die Beweiskraft des Zollpapiers kann daher entfallen, wenn begründete Zweifel aufkommen, ob die Waren in unverändertem Zustand tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt sind, um dort vermarktet zu werden (EUGH, Urteil vom 11.07.1984, am angegebenen Ort, S. 2831 f. und Urteil vom 31.03.1993 Rechtssache C 27/92 Sammlung I 1993 Seite 1701, 1715 f.; Urteil des Senates vom 30.01.1998, IV 736/97).
  • EuGH, 11.07.1984 - 89/83

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Dimex

    Auszug aus FG Hamburg, 09.04.2002 - IV 412/98
    Nach den Zielsetzungen des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung bedeutet dies, dass es tatsächlich den Bestimmungsmarkt des Drittlandes erreicht haben muss, um dort vermarktet zu werden (EUGH, Urteil vom 11.07.1984, Rechtssache 89/83, Sammlung 1984 Seite 2815, 2831, 2833).
  • FG Hamburg, 30.01.1998 - IV 736/97

    Erbringen zusätzlicher Nachweise bei bestehenden Zweifeln über das Erreichen des

    Auszug aus FG Hamburg, 09.04.2002 - IV 412/98
    Die Beweiskraft des Zollpapiers kann daher entfallen, wenn begründete Zweifel aufkommen, ob die Waren in unverändertem Zustand tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt sind, um dort vermarktet zu werden (EUGH, Urteil vom 11.07.1984, am angegebenen Ort, S. 2831 f. und Urteil vom 31.03.1993 Rechtssache C 27/92 Sammlung I 1993 Seite 1701, 1715 f.; Urteil des Senates vom 30.01.1998, IV 736/97).
  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07

    Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer

    Im Verlauf des Einspruchsverfahrens stimmte die Klägerin dem Vorschlag des beklagten Hauptzollamtes zu, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischenzeitlich beim Finanzgericht Hamburg unter dem Az. IV 412/98 anhängigen Klageverfahrens der Firma A ruhen zu lassen.

    Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 09.04.2002 (IV 412/98) die Klage der Firma A abgewiesen und der Bundesfinanzhof (BFH) die von der Firma A eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 10.12.2002 (VII B 139/02) zurückgewiesen hatte, nahm das beklagte Hauptzollamt das Einspruchsverfahren der Klägerin wieder auf und wies deren Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 unter Bezugnahme auf die in dem Musterverfahren ergangenen Entscheidungen des FG Hamburg und des Bundesfinanzhofes zurück.

    Denn diese Bescheide entsprachen im Zeitpunkt ihres Erlasses der damals herrschenden nationalen Rechtsauffassung, was anschaulich auch dadurch bestätigt wird, dass in dem Parallelverfahren der Firma A sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.04.2002 (IV 412/98) bzw. Beschluss vom 10.12.2002 (VII B 139/02) die (vermeintliche) Rechtmäßigkeit des gegenüber diesem Erstattungsbeteiligten ergangenen Rückforderungsbescheides festgestellt hatten.

    Der erkennende Senat übersieht im zu betrachtenden Zusammenhang nicht, dass sich die Klägerin und das beklagte Hauptzollamt im Verlauf des Einspruchsverfahrens darauf verständigt hatten, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischenzeitlich beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen IV 412/98 anhängigen Klageverfahrens der Firma A ruhen zu lassen.

    Der vorliegende Sachverhalt ist freilich dadurch gekennzeichnet, dass das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Klägerin vorgeschlagen hatte, das Einspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischenzeitlich beim Finanzgericht Hamburg unter dem Az. IV 412/98 anhängigen Klageverfahrens der Firma A ruhen zu lassen.

  • FG Hamburg, 11.01.2006 - IV 80/04

    Ausfuhrerstattung: Verwertung durch Verarbeitung der Erstattungsware auf dem

    Die im Urteil des Senats vom 9.4.2002, IV 412/98 (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02) vertretene gegenteilige Auffassung kann nach der neueren Rechtsprechung des EuGH , insbesondere zur Rs. C-515/03 - Eichsfelder - keinen Bestand mehr haben.
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